Flächennutzungsplan: Sondergebiet Geothermie mit Heiz- und Kraftwerk im Bereich Laufzorn (2. Änderung)
Unsere Stellungnahme vom 30.09.2010
Beschlussfassung der Gemeinde
Seite 9 Fläche 3
In dem Beschlussvorschlag wird der Eindruck erweckt, dass die geplante Wegeführung von uns kritisiert wird. Diese war aber nicht Gegenstand unserer Einwendung. Vielmehr ging es uns um die Beeinträchtigungen dieser vor der Baumaßnahme abgeschiedenen Fläche. Das müsste bei der Eingriff- und Ausgleichsregelung berücksichtig werden. Wir haben lediglich festgestellt, dass der neue quer durch das Gelände führende Weg zusätzliche Störungen mit sich bringen wird (z. B. frei laufende Hunde). Selbst die in der Beschlussfassung erhoffte Lenkung von Spaziergängern ändert an der Tatsache nichts, denn zuvor war die Fläche während der Vegetationszeit für Spaziergänger schlicht nicht betretbar. Wir fordern deshalb, dass die mit der Errichtung der Geothermie-Anlage verbundenen Beeinträchtigungen dieser vor der Baumaßnahme abgeschiedenen Fläche die notwendige Berücksichtigung findet.
Anmerkung zur Begründung
Seite 12 Kühlverfahren
Das Kapitel beinhaltet einen Überblick über die gängigen Kühlmethoden im Kraftwerksbau.
Dagegen fehlen Angaben über die Erwärmung des Luftstroms über den Luftkondensatoren, d.h. um wie viel wird die Luft über den Kondensatoren erwärmt. Der geringe Abstand zum Wald (10-15m) wirft die Frage auf, ob und wieweit eine erhöhte Temperatur die Bäume schädigen kann (verfrühter Austrieb der Bäume verbunden mit Spätfrostgefahr).
Wie wirkt sich die Abwärmefahne auf die Vegetation und Fauna bei unterschiedlichen Windrichtungen und Wetterlagen aus?
Es wird eine Beweissicherung z.B. mit Infrarotaufnahmen der Waldkulisse gefordert, die nach Inbetriebnahme in Abständen zu wiederholen ist. Im Falle einer Schädigung ist Abhilfe zu schaffen bzw. Festsetzung einer Sicherheitsleistung.
Seite 13 Punkt 5.0
Angaben zur Wärmeimmission fehlen (wenn der Wirkungsgrad der Anlage nur 10% beträgt, werden 90% über die Luft abgeleitet).
Seite 17 Punkt 6.4
Die Wiese soll 2 mal gemäht werden. Unseres Erachtens nach reicht im Interesse einer vielfältigen Fauna zumindest auf Teilen der Fläche eine einmalige Mahd. Im Interesse einer möglichst hohen Strukturvielfalt fordern wir auch, dass auf der Wiesenfläche wechselnde Brachestreifen stehen bleiben. Es ist davon auszugehen, dass sich in den vielen zurückliegenden Jahren eine auf Brachen spezialisierte Fauna gebildet hat, die durch eine komplette Mahd vernichtet würde.
Die geplante extensive Dachbegrünung ist zu begrüßen, es ist aber nicht erkennbar, warum diese (in 10m Höhe) die landschaftliche Integration der Gebäude stärken soll.
Anmerkungen zur Satzung
Seite 4 Punkt 9.5
Der Text ist nicht eindeutig. Es sollte besser heißen, „Großflächige Glasflächen sind so zu gestalten, dass eine Gefährdung der Vögel durch Vogelschlag so weit wie möglich unterbunden wird“
Seite 7 u. 8 Punkt 12.7
Hier werden Gehölzarten und Pflegemaßnahmen der Hecke festgelegt. Bei der Vogelschutzhecke werden auch Weiden erwähnt. Hier sollte von hoch wachsenden Arten wie Salweide Abstand genommen werden.
Unter Anderem wird darin ein auf Stocksetzen von Rosen und Holunder in 5-10 jährigem Abstand gefordert. Wir halten dies für eine absolut unnötige Forderung. Es wäre sicher sinnvoller, die Entnahme von wild aufwachsenden Waldbäumen zu fordern, denn diese würden bei einem Überwachsen der Hecke zu deren Beeinträchtigung und der angrenzenden Wiese führen. Wäre es nicht auch möglich, die Heckenpflanzen nicht in der üblichen Dichte zu setzen, sondern in mindestens doppeltem Abstand? Das würde zwar in den ersten Jahren den Pflegaufwand etwas erhöhen, würde aber den Zeitpunkt des „Auf Stocksetzen“ verzögern.
Seite 8 Punkt 12.8
Nachdem auf der Fläche der Naturschutz im Vordergrund stehen soll, ist auf die üblichen Gartenobstbäume zu verzichten. Stattdessen sollten Wildobstsorten gepflanzt werden. Auf einen Erziehungsschnitt kann verzichtet werden.
Seite 8 Punkt 12.9
Warum wird hier nicht die Verwendung von autochthonem Saatgute gefordert das für diesen Bodentyp geeignet ist?
Wir gehen davon aus, dass die Liste der zulässigen Aussaatarten zu kurz gefasst wurde (mit 15 Arten wäre es eine artenarme Wiese). Ist überhaupt gesichert, dass sich die genannten Arten auf diesen für die Schotterebene ungewöhnlichen Bodenverhältnissen langfristig behaupten können? Wäre nicht deshalb für diese Fläche eine „Nachbesserungsauflage“ fest zu legen?
Zum Punkt Pflege verweisen wir auf unsere Darstellung und Forderung
zur Begründung (Seite 17 zu Punkt 6.4).
Unter Begründung wurde auf den Widerspruch hingewiesen, der sich zwischen Erholung und Naturschutz ergibt. In der Satzung ist fest zu schreiben, dass deshalb die Ausgleichsfläche zu erhöhen, oder der Ausgleichsfaktor zu mindern ist.
Festzustellen ist, dass fast keine klaren und verbindlichen Entwicklungsziele benannt werden (lediglich im Bereich Vogelschutzhecke und vage bei Herstellung einer Glatthaferwiese erkennbar).
Dieses ist aber Voraussetzung zur Erreichung eines korrekten Ausgleichs (Heft „Qualitätssicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ Bayrisches Landesamt für Umwelt). Seite 5 Absatz 3).
Außerdem fehlen für die meisten Teilflächen verbindliche Pflegekonzepte.
Anmerkung zum Umweltbericht
Schutzgut Boden Seite 3 Punkt A.2
Dieser Punkt befasst sich mit der Bodenbeschaffenheit. Dieser wird im Geltungsbereich als sandiger Lehm und Lehm mit wechselndem Gehalt an Sanden, Staubsanden und Schluff beschrieben. Solche Bodenverhältnisse dürften wohl kaum geeignet sein, für die im Umweltbericht mehrfach genannte Behauptung einer früheren landwirtschaftlichen Nutzung. Allenfalls könnte es sich in weit zurückliegender Zeit um eine extensive Mähwiese gehandelt haben.
Seite 4 Schutzgut Pflanzen
Noch immer wird im Umweltbericht von einer früheren landwirtschaftlichen Nutzung geschrieben.
Hier wiederholen wir uns zwar, möchten aber dennoch feststellen, dass die gesamte Fläche mindestens die letzten 20 Jahre nicht landwirtschaftlich genutzt wurde. Zuvor war die Fläche geprägt von Hochstaudenfluren. Das Mulchen erfolgte nur in den letzten Jahren und nicht auf der gesamten Fläche. Dadurch wurde der ökologische Wert der Fläche beeinträchtigt. Gemäß Leitfaden “Bauen im Einklang mit der Natur“ (Seite 14) sind solche Flächen nicht für Ausgleichsmaßnahmen geeignet.
Fläche 1
Hier verweisen wir auf unsere Darstellung zur Satzung:
Wir gehen davon aus, dass die Liste der zulässigen Aussaatarten zu kurz gefasst wurde (mit 15 Arten wäre es eine artenarme Wiese). Ist überhaupt gesichert, dass sich die genannten Arten auf diesen für die Schotterebene ungewöhnlichen Bodenverhältnissen langfristig behaupten können? Wäre nicht deshalb für diese Fläche eine „Nachbesserungsauflage“ fest zu legen?
Deshalb fordern wir eine Reduzierung des Ausgleichsfaktors.
Seite 12Tabelle Auswirkungen auf Schutzgüter
Überall nur geringe, nur 2mal geringe bis mittlere Auswirkung.
Diese Darstellung halten wir z.T. für geschönt, da viele der bisher vorkommenden Tierarten nicht oder unzulänglich erfasst wurden (z.B. Amphibien im Sommerlebensraum, Insekten, Kleinsäuger. Hinzu kommen Störungen durch Erholungssuchende).
Fläche 2
Auch sie wurde durch Mulchen in den letzten Jahren negativ verändert. Die Fläche liegt außerhalb der Bannwaldgrenze und an der östlichen Grenze befindet sich ein an den Bannwald grenzender Waldsaum. Diesen Bereich durch Maßnahmen aufzuwerten, halten wir für berechtigt, nicht aber den der gesamten Fläche 2. Warum soll hier nicht auch Wiesen- und Hochstaudencharakter im Vordergrund stehen? Siehe Stellungnahme LRA vom 7.5.2010 zu Punkt 7 „Die geplanten Baumpflanzungen auf der mit „1“ bezeichneten Fläche werden reduziert. Der Wiesencharakter soll im Vordergrund stehen“ Deshalb ist ein Aufwertungsfaktor von 1 für die gesamte Fläche nicht nachvollziehbar.
Fläche 3aGehölzbereich Baumhain:
Nach wie vor sind wir der Meinung, dass dieser durch innerbetriebliche Verkehrsflächen isolierte kleinflächige Bereich für einen Ausgleich nicht mit dem vorgesehenen Ausgleichsfaktor in Anspruch genommen werden kann. Es ist zu befürchten, dass die Lage der Fläche zur Nutzung (Abstellen von Fahrzeugen, Nutzung als temporäre Lagerfläche o. ä.) einlädt.
Dies gilt erst recht für die im Vorentwurf als 3c bezeichnete Fläche, die jetzt der Fläche 1 zugeschlagen wurde.
Fläche 3b
Die Fläche soll in einen „wärmeliebenden Saum“ überführt werden. Es ist zu befürchten, dass durch Schattenwurf des Gebäudes der Luftkondensatoren mit nur 10-15 m Abstand zum Waldrand dieses Ziel nicht erreicht werden kann. Wir sehen deshalb den vorgesehenen Ausgleichsfaktor als nicht gerechtfertigt an.
Fläche 4
Hier handelt es sich ursprünglich um einen mit Altgras und Hochstauden bewachsenen völlig unberührten Teil der Fläche. Welche ökologischen Verbesserungen sich durch das zweimalige Mähen mit Abfuhr des Schnittgutes erzielen lassen, ist vollkommen ungewiss. Durch diese Maßnahme würde erstmal eine auf die noch bestehende Vegetation angewiesene Fauna erheblich beeinträchtigt. Um dieses zu verhindern, müssten wenigstens sogenannte Brachestreifen bestehen bleiben. Auf zusätzliche Störungen haben wir eingangs schon hingewiesen. Hier ist ein klares Pflegekonzept zu erstellen.
Fläche 5
Auf Seite 5 unter Punkt 2.8 im Vorhaben- und Erschließungsplan mit integriertem Grünordnungsplan heißt es: „Während im Westen sehr hochwertige Flächen bestehen, war der östliche Bereich etwas artenärmer ausgeprägt“. Grundsätzlich ist eine als sehr hochwertig eingestufte Fläche nicht aufwertbar. Aus diesem Grund wäre die Fläche zur Kompensation nicht geeignet.
Die vorgesehene Entnahme einiger junger Fichten rechtfertigt unseres Erachtens nach zwar einen Aufwertungsfaktor, aber nicht in der vorgesehenen Höhe. Zumal auch nicht erkennbar ist, dass hier in regelmäßigem Abstand unerwünschter Anflug beseitigt werden soll.
Fläche 7
Der Planzeichnung nach befindet sich ein Teil der Fläche innerhalb der Bannwaldgrenze. Wurde dieser Teil in die Aufwertung einbezogen, und wenn ja, warum? Heißt es doch in der Stellungnahme des LRA vom 7.5.2010 zu Punkt 4 „Bereiche die innerhalb der Bannwaldgrenze liegen, bleiben so wie sie sind (ohne Ausgleich“). Wo also soll dann die Erstaufforstung erfolgen und wo der Waldmantel entstehen? Ist nicht vielmehr zu befürchten, dass es bei einer Aufforstung an der Südgrenze der Gesamtfläche zu einer späteren Beschattung und damit verbundenen Beeinträchtigungen der Flächen 4 und 5 kommt? (Siehe Stellungnahme LRA vom 7.5.2010 zu Punkt 7 „Die geplanten Baumpflanzungen auf der mit „1“ bezeichneten Fläche werden reduziert. Der Wiesencharakter soll im Vordergrund stehen“).
Auf Teilen der Fläche sind noch kleinflächige Heidebestände. Wäre es nicht sinnvoller, einen Teil der Fläche der Fläche 5 und den Großteil der Fläche 4 zu zuschlagen? Den angestrebten Ausgleichsfaktor sehen wir deshalb als nicht gerechtfertigt an.
Fläche 8
Nach wie vor ist nicht nachvollziehbar, wieso an dieser Stelle ein Ausgleich für die 13 d Fläche erfolgen kann. Ausgeglichen werden soll die Lebensgemeinschaft „Wärmeliebender Saum“. Das bedeutet, dass hier eine Vegetation und Fauna anzutreffen ist, die sich an einem nach Süden offenen Waldsaum unter den hier herrschenden kleinklimatischen Bedingungen entwickeln konnte. Das sind in diesem Fall Rückstrahlung des geschlossenen Waldrandes, erhöhte Trockenheit durch Feuchtigkeitsentzug der Baumwurzeln und verringerter Niederschlagseintrag durch das Rückhaltevermögen der Benadelung bzw. Belaubung. Diese Verhältnisse sind aber, wie man dem Plan unschwer entnehmen kann, an der vorgesehenen Fläche in keiner Weise anzutreffen. (Selbst wenn der Ausgleichsfaktor halbiert würde, wird sich der auszugleichende Lebensraum hier nicht einstellen.)
Fläche „Bestehender Wiesensaum“. Diese Fläche hat sich in vielen Jahren ohne menschliches Zutun zu dem entwickelt was sie ist. Hier gibt es im Grund genommen nichts weiter zu entwickeln oder zu optimieren. Die Fläche ist deshalb nicht in die Ausgleichsregelung einzubeziehen.
Auf Seite 11 unter A.7 unter „Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) im Umweltbericht heißt es „Auf Grund der geringen Umweltauswirkungen in den meisten Schutzgütern werden hier keine gesonderten Überwachungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Lediglich im Bereich des Schutzgutes Mensch (Lärmimission) wird ein künftiges Monitoring vorgesehen“.
Wir fordern, dass auch die festgesetzten Pflegemaßnahmen in das langfristige Monitoring einbezogen werden. Dazu sind deutliche Entwicklungsziele zu formulieren (wie bereits für die Satzung gefordert). Ansonsten könnten die vielen Aufwertungserwartungen Wunschdenken bleiben, denn ohne langfristige Kontrolle ist die Nichtbeachtung der geforderten Maßnahmen vorprogrammiert (Heft „Qualitätssicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Seite 2 Absatz 1 “ Bayerisches Landesamt für Umwelt).
Abschließend stellen wir fest, dass zwar in einigen Bereichen unsere Forderungen berücksichtigt wurden. Es ist aber nach wie vor nicht nachvollziehbar, dass der massive Eingriff auf der vorhandenen Fläche ausgeglichen werden kann. Jeder Quadratmeter der naturnahen Fläche soll irgendwie aufgewertet werden. Dies hinterlässt den Eindruck, dass Aufwertungsfaktoren so hingebogen werden, bis die Bilanz stimmt.