Lagerflächen beim Wertstoffhof Oberhaching (nördlich Grünwalder Weg /östlich Bahnlinie S3)
Stellungnahme des BN vom 06.08.2023
Grundsätzliches und Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan wird das Gewerbegebiet für die Lagerplätze im Norden, bis zum Schmidweg hin, durch eine Grünfläche ergänzt. Diese Grünfläche (Fl.Nrn. 890 – 892) ist derzeit eine artenreiche Wiese. Entsprechend dem Flächennutzungsplan sollte diese Fläche bis zum Schmidweg auch im Bebauungsplan als Grünfläche / (nährstoffarmer Trockenrasen) ausgewiesen werden. Auf dieser Fläche könnte auch, mit ausreichendem Abstand zur ehemaligen Grube, z.B. auf Fl.Nr. 892 das Niederschlagswasser der Lagerflächen über eine offene Mulde versickern. Der Aufwand für die Entwässerung wäre damit reduziert, auf die störanfällige Rigolenversickerung könnte verzichtet werden. Der Durchstich mit der Entwässerungsleitung durch das Gehölz wäre auch nicht erforderlich. Voraussetzung ist natürlich, dass es sich bei dieser Wiese nicht auch um mit Bauschutt verfülltes Gelände handelt.
Im Bebauungsplan ist die Fortführung des Leitenweges durch das Planungsgebiet bis zum Grünwalder Weg im Plan eingestrichelt. Nördlich der jetzigen Geltungsbereichsgrenze würde dieser Weg mitten durch vom BUND Naturschutz angelegte Laichgewässer führen. Dies ist inakzeptabel. Wenn dieser Weg um das die Gewässer umschließende Gehölz herumgeführt wird, kann dem zugestimmt werden.
Im Flächennutzungsplan ist noch als Relikt früherer Verkehrsplanung die Bahnparallele enthalten. Im vorliegenden Bebauungsplan hat diese Straße, wenn auch nur nachrichtlich, wieder ihren Niederschlag gefunden. Für uns ist nicht vorstellbar, dass diese Straße jemals gebaut wird. Beginnend an der Kybergstraße ist ein Anschluss an diese nur schwer umzusetzen. Im weiteren Verlauf wäre sie als Erschließungsstraße nicht nur nicht erforderlich. Als nur einseitige Erschließung wäre sie auch unwirtschaftlich. Zwischen Grünwalder Weg und Furth existiert bereits die leistungsfähige Raiffeisenallee. Die parallel dazu geführte Bahnparallele wäre geradezu unsinnig. Ohne Anschluss an die Bahnparallele könnte auch die innere Erschließungsstraße zwischen den Lagerplätzen verkürzt werden.
Alternativ zur Bahnparallele zeigt sich immer wieder, dass Bahndämme und deren Vorfeld wertvolle Lebensräume sein können. Hier wurde schon die Zauneidechse nachgewiesen. Entlang der Bahntrasse könnte auch hier ein vernetzender Lebensraum entstehen, ein Biotopverbund, wie ihn auch das Naturschutzgesetz fordert.
Zu den einzelnen Regelungen:
Festsetzung A.2.1: Eine GRZ von 0,8, also eine Grundstücksnutzung von 80% für Lagerflächen und Gebäude ist wirklich ausreichend. Eine GRZ von 0,9 in LF 1, 2, und 6 ist in unseren Augen überzogen.
Festsetzung A.4.1: Die Straßenflächen sollten, wie in der Begründung beschrieben, auch nur mit 7m Breite und 2x1,5m Straßenbegleitgrün (Entwässerungsmulden) festgesetzt werden. Festsetzung D.6.2. Hier sollte ergänzt werden, dass die Lagerung wassergefährdender Stoffe nicht zulässig ist.
Festsetzungen 7.ff. Die Gartenflächen der Wohnbebauung am Alten Münchner Weg hatten bis vor kurzem weit in das Nachbargrundstück eingegriffen. Ähnliches steht zu befürchten mit den Lagerflächen LF2 und LF3, die sich auf die abgeschirmte Fläche der Bahnparallel ausdehnen könnten. In diesen beiden Fällen sollte eine Einfriedung vorgeschrieben werden.
Festsetzung D.15.3. Außerhalb der Betriebszeiten sollte auch eine Dauerbeleuchtung ausgeschlossen werden.
Artenschutzbeitrag:
Das Vorkommen der Zauneidechse auf dem vom gemeindlichen Bauhof genutzten Lagerplatz, angrenzend an den Wertstoffhof, wurde wohl übersehen. Die Zauneidechse ist in der der Roten Liste Bayern als gefährdet und in der FFH-RL als streng zu schützende Tierart von gemeinschaftlichem Interesse ausgewiesen.
Da dieses Zauneidechsen-Habitat mittig im Planungsgebiet liegt (z.T. Straßenflächen), dürfte ein Erhalt an dieser Stelle kaum möglich sein. Die geplanten Baumaßnahmen würden dem Schädigungs-, dem Störungs- und dem Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz zuwiderlaufen. Geeignete Maßnahmen zum Erhalt der Zauneidechsen-Population, wie z.B. CEF-Maßnahmen gemäß § 45 Abs. 5 i.V.m. § 15 Bundesnaturschutzgesetz, sind daher erforderlich und in Absprache mit der zuständigen Naturschutzbehörde durchzuführen.
Ausgleichs- und Ökokonto-Flächen
Grundsätzlich stellt sich für uns die Frage, wie die Ausgleichsfläche neben der Kiesgrube und die Ökokontofläche gesichert werden? Die Begründung gibt hierüber keine Auskunft. Die Heckenpflanzung an der Kiesgrube zeigt Festsetzungen eines Grünordnungsplanes auf, liegt jedoch teilweise auf Taufkirchner Flur. Eine Sicherung durch einen Grünordnungsplan dürfte hier nicht möglich sein.
Große Unklarheiten gibt es bei der aufgezeigten Ökokontofläche. Nach dem Geoportal Bayern ist die für dieses Vorhaben angebotene Ökokontofläche bereits als Ausgleichsfläche „verbraucht“. Siehe Anlage. (orange = Ökokontofläche, grün = Ausgleichsfläche).
Zur Praxis: Die angebotene Ökokontofläche ist bepflanzt. Neben einer Reihe Obstbäume wurde ohne ausreichenden Abstand eine Heckenpflanzung gesetzt. Eine sinnvolle Entwicklung der Obstbaumreihe ist so nicht möglich. In dieser Hecke sind auch noch Kirschbäume zu finden. Das kann doch nicht die zweite Obstbaumreihe sein??? Die große Restfläche, auf die sich eigentlich die zwei Obstbaumreihen verteilen sollten, beginnt zu verbuschen. Diese Ausgleichs- oder Ökokontofläche erfüllt die an sie gestellten Anforderungen jedenfalls nicht. Ohne fachgerechte Anlage und Pflege sind solche Maßnahmen nicht sinnvoll.
Sonstiges:
Die Kennzeichnung B1 führt zur Annahme, dass nur der mit diesem Planzeichen umrandete Bereich verfüllt ist. Tatsächlich ist das gesamte Planungsgebiet wiederverfüllt.
Festsetzung 15.1: Gemeint ist offensichtlich während der Bauzeit
In den vorhandenen Kiesgruben nördlich der Lanzenhaarer Straße befinden sich Habitate / Laichgewässer für besonders geschützte Amphibien, z.B. Wechselkröte, Erdkröte, Grasfrosch, … Auf Dauer gesehen sollen die Gruben wieder verfüllt werden. Wir regen deshalb an, bei zukünftig erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen Ersatzhabitate für diese Arten über bereits verfüllten Grubenbereichen vorzusehen.