Bebauungsplan: Teilfläche des Grundstückes Fl. Nr. 360 in Kreuzpullach
Stellungnahme vom 21.07.2016
Gemäß Bekanntmachung der Gemeinde Oberhaching vom 15.06.2016 handelt es sich hier um eine Außenbereichssatzung. D.h. bei der Planung handelt es sich um ein Grundstück im Außenbereich, für das kein Baurecht vorhanden ist.
In der Begründung wird dieser Bereich als „im Zusammenhang bebauter Ortsteil“ beschrieben, in dem eine ungeordnete städtebauliche Entwicklung verhindert werden soll.
Bekanntmachung und Begründung wiedersprechen sich. Nach Auffassung des BUND Naturschutz handelt es sich hier eindeutig um einen sogenannten Außenbereich, in dem bislang kein Baurecht vorhanden ist. Damit kann auch keine ungeordnete städtebauliche Entwicklung stattfinden.
Es soll also mit dieser Satzung für dieses Grundstück erstmals Baurecht geschaffen werden.
Der BUND Naturschutz hält die Schaffung von Baurecht abseits der wesentlichen Infrastruktureinrichtungen so wie hier für verfehlt. Hier wird motorisierter Individualverkehr durch Mehrauto-Haushalte produziert und die Zersiedelung der Landschaft gefördert. Auch dem Argument der Lückenschließung können wir uns nicht anschließen. Gerade im Bereich der Altgemeinde Oberbiberg finden sich viele Bereiche in denen sich mit gleichen oder ähnlichen Argumenten (Abrundung, Lückenfüllung, vorhandene Erschließung, Straße beidseitig bebauen, wirtschaftlich notwendige Erweiterung, usw.) Baurecht in nicht unerheblichem Umfang geschaffen werden könnte. Der BUND Naturschutz ist der Auffassung, dass den Bestrebungen dort Baurecht zu schaffen nicht nachgekommen werden darf.
Ausnahmsweise könnten wir uns vorstellen, dass für den Wohnbedarf der ortsansässigen Eigentümer und deren nächsten Angehörigen im Einzelfall Baurecht geschaffen wird, wenn sichergestellt wird, dass der neu geschaffene Wohnraum auch von diesen dauerhaft selbst genutzt wird. Eine wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks (z.B. Verkauf und Bebauung durch nicht ortsansässige) muss für einen längeren Zeitraum ausgeschlossen sein. Die Schaffung von bis zu 5 Wohneinheiten, wie hier vorgesehen, geht mit Sicherheit über den Wohnbedarf des Eigentümers hinaus.
Der südliche Bauraum reicht bis an die Krone der prächtigen erhaltenswerten Linde heran. Eine Gefährdung der Linde durch den Bau und die späteren Nutzer (Belichtung und Besonnung) ist zu befürchten. Auch deshalb lehnen wir diese Satzung ab.