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Natur vor der Haustür

Errichtung eines landwirtschaftlichen Feldstadels

Anfrage an das Landratsamt München - Bauabteilung am 30.11.2007

Errichtung eines landwirtschaftlichen Feldstadels im Außenbereich, Gemarkung Oberhaching FL.Nr. 1544 Oberhaching, Wagnerweg
Aktenzeichen 7.1.2-0285/07/BK

Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 7.11.07. In unserem Schreiben vom 22.8.07 lautete unsere Frage an das LRA: “Hat das LRA nach Eingang des Schreibens Herrn Leserer davon in Kenntnis gesetzt, dass sich das geplante Gebäude auf sensiblem Gelände befindet und versucht, Herrn Leserer von seinem Vorhaben an diesem Standort abzubringen“.
Leider mussten wir feststellen, dass unsere Frage nicht beantwortet wurde. Statt dessen nehmen Sie Bezug auf eine Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft und Forsten (ALF), dass der Stadel an dieser Stelle zu rechtfertigen ist. Es ist für uns nicht nachvollziehbar, wie das ALF zu der (von Ihnen nicht korrigierten) Auffassung kommt, dass die Situierung des Gebäudes an dieser Stelle mit seiner „zentralen Lage“ zu vorhandenen Wiesen und Weiden zu begründen ist. Die ca. 3.000 m² große Streuobstwiese, auf der sich der Stadel befindet, begründen jedenfalls nicht dieses Bauwerk.
In Ihrer Antwort schreiben Sie selbst:
"Grundsätzlich beeinträchtigt jede bauliche Anlage im Außenbereich das Landschaftsbild. Das Landschaftsbild muss jedoch besonders schützwürdig sein, d.h. es muss Besonderheiten aufweisen, mit denen es sich aus der Umgebung derart hervorhebt, dass es vor jeglicher
Beeinträchtigung bewahrt werden muss.
Beim besonders schutzwürdigen Landschaftsbild kann unseres Erachtens nicht auf absolute Maßstäbe abgestellt werden, sondern es muss im Kontext mit seiner Umgebung gesehen werden. Wir befinden uns inmitten einer im wesentlichen brettelebenen Schotterebene, in der sich als Besonderheit die Einschnitte der 3 Flusstäler Hachinger Tal, Isartal und Würmtal befinden. Auf diese Besonderheit hat in den letzten Jahrzehnten die Bauleitplanung der Gemeinde Oberhaching Rücksicht genommen. Ziel war es immer, die Hänge und Hangkanten des Tales von Bebauung frei zu halten, um dieses eiszeitliche Relikt erlebbar zu halten. Beim Gleißental, das sich in Deisenhofen zum Hachinger Tal erweitert, handelt es sich um einen eiszeitlichen Abfluss des früheren Wolfratshauser Sees, der sich später durch das "neuere" Isartal entleert hat. Es handelt sich also um eine geologische Besonderheit in der ansonsten flachen Schotterebene, die es entsprechend zu würdigen gilt.
Vorhandene Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die zweifelsohne vorhanden sind, dürfen nicht als Legitimation herhalten, das Besondere unserer Landschaft endgültig zu verschandeln. Vielmehr muss sich das Augenmerk darauf richten, die besonderen Landschaftsteile, die noch erhalten sind, zu schützen.
In einer Stellungnahme vom 29.1.07 zu einem geplanten Baugebiet am Hangfuß (Baugebiet am Wagnerweg) schreibt ihre Behörde selbst, nach unserer Meinung auch zu recht „Das Baugebiet beeinträchtigt den landschaftsprägenden Hang. Durch eine unmittelbar am Hangfuß platzierte Bebauung wird der Hang weniger deutlich wahrnehmbar“.
Wenn nun ein Bürger dieser Gemeinde, der Herr Leserer ja ist, in diesem Hang eine Aufschüttung vornimmt und darauf ein Gebäude errichtet, so ist dies eine bewusste Provokation, denn Herr Leserer besitzt ausreichende Ländereien in der Umgebung, auf denen er diesen Stadel auch landschaftsverträglich hätte errichten können.

Nach unserer Auffassung handelt es sich deshalb um ein unzulässiges Vorhaben im Sinne des § 35 BauGB. Wir beziehen uns hier auf „§ 35 Bauen im Außenbereich“.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen,
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben… 5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet.“
Eben dieser Sachverhalt liegt hier vor, eine Beeinträchtigung der Belange der Landschaftspflege, eine Verunstaltung des Landschaftsbildes durch die Errichtung des Stadels auf einer künstlich im Hang geschaffenen Kanzel.
Selbst wenn Hr. Leserer im Sinne des § 35 privilegiert sein sollte, so hat er zumindest auf die im § 35 genannten Belange Rücksicht zu nehmen.

Der Bund Naturschutz fordert deshalb die unverzügliche Beseitigung dieses unzulässigen Vorhabens.

Erna Pletschacher & Eike Hagenguth