Scheunenbau auf Hangkante in Oberhaching
Anfrage an das Landratsamt München - Bauabteilung am 22.08.2007
Vergangene Woche (33. KW) kam es auf Betreiben von Herrn Leserer zu einem Ortstermin mit der Vorsitzenden der Ortsgruppe des Bund Naturschutz Oberhaching, Frau Pletschacher und dem stellvertretenden Vorsitzenden, Herrn Hagenguth an dem neu erstelltem Gebäude auf der Hangkante östlich des Wagnerweges in Oberhaching (Ortsteil Furth). Bei diesem Gespräch, welches in sachlicher Atmosphäre verlief, wurden die unterschiedliche Auffassung der Mitglieder des BN einerseits und Herrn Leserer anderseits zu dem umstrittenen Standort des Gebäudes deutlich. Während dieser Diskussion, die sich im Wesentlichen auf der vom BN kritisierten Lage des Gebäudes in der Hangfläche bezog, erklärte Herr Leserer, dass er bereits vor Baubeginn das LRA schriftlich von dem geplanten Bau der Scheune auf dem nicht zur Ausgleichsfläche gehörenden Gelände informiert hatte.
Deshalb unsere Frage an das LRA: Hat das LRA nach Eingang des Schreibens, Herrn Leserer davon in Kenntnis gesetzt, dass sich das geplante Gebäude auf sensiblem Gelände befindet und versucht, Herrn Leserer von seinem Vorhaben an diesem Standort abzubringen?
Wir bitten um baldige Antwort!
Erna Pletschacher & Eike Hagenguth
Antwort vom Landratsamt München am 07.11.2007
(nach zweimaliger Reklamation!)
Vollzug der Baugesetze; Errichtung eines landwirtschaftlichen Feldstadels im Außenbereich, Gemarkung Oberhaching Fl. Nr. 1544, 82041 Oberhaching, Wagnerweg
Der errichtete Feldstadel dient zur Unterbringung von Heu und Heuwerbegeräte des landwirtschaftlichen Betriebs des Herrn Leserer. Laut der Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft und Forsten ist dieser Feldstadel betriebsdienlich, zweckmäßig und angemessen dimensioniert. Ebenfalls ist dieser hinsichtlich der Situierung an dieser Stelle seitens des Amtes für Landwirtschaft und Forsten als geeignet angesehen worden, da dieser zentral zu den genutzten Wiesen und Weiden des Herrn Leserer liegt. Damit dient dieser Feldstadel dem land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb.
Diesem privilegierten Vorhaben stehen auch nicht ausnahmsweise öffentliche Belange entgegen, insbesondere auch nicht das Landschaftsbild. Grundsätzlich beeinträchtigt jede bauliche Anlage im Außenbereich das Landschaftsbild. Das Landschaftsbild muss jedoch besonders schützwürdig sein, d.h. es muss Besonderheiten aufweisen, mit denen es sich aus der Umgebung derart hervorhebt, dass es vor jeglicher Beeinträchtigung bewahrt werden muss. Darüber hinaus muss das Vorhaben grob unangemessen verunstaltend wirken. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, kann nach § 35 Abs. 1 BauGB das Landschaftsbild einem privilegierten Vorhaben entgegengehalten werden. Im vorliegenden Fall liegen diese Vorlaussetzungen nicht vor. Im übrigen ist die Landschaft in Bezug auf das Landschaftsbild bereits durch die vorhandenen Gebäude im Nordosten des Feldstadels vorbelastet. Aus diesen Gründen kann das Landschaftsbild dem privilegierten Vorhaben des Herrn Leserer nicht entgegengehalten werden.
Wir bitten die späte Beantwortung Ihrer E-Mail zu entschuldigen, jedoch waren zuvor noch Abklärungen notwendig.