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Natur vor der Haustür

Humus in Kiesgrube in Taufkirchen-Potzham

Anfrage an das Landratsamt München am 22.11.2005

Bei einem Spaziergang am 01.11.2005 bin ich bei einer Kiesgrube in Taufkirchen-Potzham vorbeigekommen (direkt an der Karwendelstr., gegenüber dem Biomasseheizkraftwerk).

Mit entsetzen musste ich dort feststellen, dass Humus in größeren Mengen in der Kiesgrube abgeladen war.
Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass es erlaubt ist, unseren wertvollen Humus einfach auf diese Art zu vernichten!!!

Aus dem geschilderten Sachverhalt resultieren folgende Fragen:

  • Darf Humus einfach in einer Kiesgrube „entsorgt“ werden?
  • Welche Auflagen hat ein Kiesgrubenbetreiber?
  • Wer überwacht die Einhaltung von Auflagen bzw. Vorschriften?
  • Ist ein Bauherr verpflichtet überschüssigen Humus der Wiederverwendung zuzuführen bzw. diesen zu lagern?
  • Muss ein Bauherr nachweisen, was mit überschüssigem Humus geschehen ist?

Es wäre schön und wünschenswert, wenn Sie sich der Sache annehmen könnten!

Hans Jakob


Antwort des Landratsamtes München am 05.12.2005

Die Baukontrolle des Landratsamtes München hat die von Ihnen angesprochene Kiesgrube Hohenester überprüft, da Humus natürlich kein geeignetes Verfüllmaterial für eine Kiesgrube darstellt. Wir können Ihnen mitteilen, dass es sich bei dem fraglichen Material nicht um Humus handelt, sondern um sogenannte kiesige Rotlage. Dieses Material ist für die Verfüllung von Kiesgruben geeignet und zugelassen. Im Gegensatz zu Humus enthält Rotlage keine Nährstoffe.

Zu Ihren weiteren Fragen:
Im Genehmigungsbescheid, den ein Kiesgrubenbetreiber erhält, ist im sogenannten Verfüllkatalog genau festgelegt, welches Material in die jeweilige Kiesgrube verfüllt werden darf.
Humus fällt nicht unter diesen Katalog, da er zum Einen organische Bestandteile enthält, die ggf. in das Grundwasser durchsickern könnten, zum Anderen ist das Material aufgrund der enthaltenen Nährstoffe anderweitig sehr gut zu verwenden und damit auch zu wertvoll für eine Verfüllung.
Die Einhaltung der Bescheidsanforderungen wird durch regelmäßige unangemeldete Kontrollen der Kiesgruben durch die Baukontrolleure des Landratsamtes München sowie durch die technische Gewässeraufsicht des Wasserwirtschaftsamtes München sichergestellt.
Der auf einem Grundstück vor dem Kiesabbau vorhandene Humus ist in der Regel in Form eines Walls aufzuschieben und bis zur Beendigung der Kiesgrube dort zu lagern. Gemäß den Bescheidsauflagen darf er weder abgefahren noch verfüllt werden und ist im Anschluss an den Kiesabbau für die Rekultivierung des Geländes zu nutzen.
Deshalb liegt es auch schon im (finanziellen) Interesse der Betreiber, den wertvollen Humus nicht als Verfüllmaterial zu nutzen, da sie sonst für die Rekultivierung das Material teuer wieder ankaufen müssten.