Bebauungsplan: Gewerbefläche Classic Car Center mit Forstbetrieb westlich Raiffeisenallee, auf Grundstück Fl.Nr. 953
Stellungnahme vom 07.05.2014
Anmerken möchten wir, dass, wie schon in der Vergangenheit, ganz allgemein der Verbleib des abgeschobenen Oberbodens nicht geregelt ist. Wie allerdings während der Bauzeit mit Oberboden umzugehen ist, ist in § 202 BauGB festgelegt.
In § 202 BauGB - Schutz des Mutterbodens heißt es „Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutz-barem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen.“
Leider sieht die Realität anders aus, wie man auf der benachbarten Baustelle Heizwerk Oberhaching feststellen kann.
Da nicht nachzuvollziehen ist, was letztendlich mit abgefahrenem Mutterboden passiert, würden wir es begrüßen, wenn ein Teil des überschüssigen Oberbodens auf dem Grundstück verwendet wird. Dies könnte in der Weise geschehen, dass der im Plan eingezeichnete nordwestliche und nordöstliche Grünbereich überhöht wird. Dies könnte auch Trockenschäden an den Gehölzen bei extremen Witterungsverhältnissen vorbeugen.
Es stellt sich auch die Frage, ob die geplante Zwischenpflanzung in die bestehende Eichenallee an der Ostseite mit Bäumen sinnvoll ist. Unseres Erachtens nach wird der positive Eindruck der Eichenallee, die ihre besten Zeiten (Platzbedarf) eigentlich noch vor sich haben sollte, beeinträchtigt.
Wir würden uns weiterhin wünschen, wenn eine solare Nutzung für die sehr günstig ausgerichteten Gebäude festgelegt würde. Wir verweisen hierzu auf das novellierte BauGB, dass unter dem §9(1)Nr.23b ausdrücklich die Festsetzung solcher Maßnahmen vorsieht. Damit kann festgesetzt werden, dass z.B. die Dachflächen mit Photovoltaikanlagen versehen werden müssen. Wir haben die neuen §§ des BauGB nachfolgend eingefügt.
§ 9 Inhalt des Bebauungsplans
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
12. die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung.
23b. bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen.