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Natur vor der Haustür

Bebauungsplan: Gemeinbedarfsfläche Heizwerk westlich Raiffeisenallee, nördlich OMV-Tankstelle

Stellungnahme vom 20.03.2013

Im Nordosten des Baugrundstückes ist zwischen Baugrenze und Grenze des Geltungsbereichs eine 5m breite „weiße“ Fläche verblieben. Diese Fläche stellt bis zu einer Überplanung und Bebauung der angrenzenden Fläche den Ortsrand dar. Diese Fläche sollte begrünt werden, zum einen als (temporärer) Ortsrand, der bei einer späteren Bebauung angrenzender Flächen als strukturierender Grünstreifen weiter wirken kann.

Wir schlagen vor, statt der auf der nordwestlichen Grünfläche geplanten zwei Baumreihen nur eine Baumreihe zu pflanzen. Dafür könnten niedrig bleibende Sträucher vorgepflanzt werden. Dies würde die Verschattung der angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche mindern. Außer­dem besteht bei einreihiger Pflanzung nicht die Gefahr, dass die nahe an der landwirtschaft­lichen Fläche stehenden Bäume beschädigt werden.

Anmerken möchten wir, dass ganz allgemein der Verbleib des abgeschobenen Oberbodens nicht geregelt ist.

In § 202  BauGB - Schutz des Mutterbodens heißt es:
„Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutz­barem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen.“

Da nicht nachzuvollziehen ist, was letztendlich mit abgefahrenem Mutterboden passiert, würden wir es begrüßen, wenn der am Rand aufgeschüttete Oberboden weitgehend auf dem Grund­stück verwendet wird. Dies könnte in der Weise geschehen, dass der im Plan eingezeichnete Grünbereich überhöht wird.

Ob es möglich sein wird, die Ausgleichsmaßnahmen weitgehend auf dem nicht genutzten Teil des Baugrundstückes zu realisieren, hängt im hohen Maß von den Vorgaben der Unteren Naturschutzbehörde und vor allem von der dauerhaften Einhaltung der geforderten Pflegemaß­nahmen ab. Da bisher weder die Vorgaben des LRA, noch die Pflegemaßnahmen sowie die zur Verfügung stehende Fläche bekannt ist, kann hierzu leider keine Aussage gemacht werden.

Kritisch werden die Erleichterungen von den Festsetzungen zur Einfriedung gesehen. Warum sollen diese Erleichterungen für den öffentlichen Bauherrn gelten? Hier sollte es bei der Rege­lung der Gestaltungssatzung bleiben.

Wir würden uns weiterhin wünschen, wenn dieses Grundstück nicht nur Kraftwerksstandort, sondern zum Vorbild-Standort für regenerative Energien ausgebaut würde. Wir verweisen hierzu auf das novellierte BauGB, das unter dem §9(1)Nr.23b ausdrücklich die Festsetzung solcher Maßnahmen vorsieht. Damit kann festgesetzt werden, dass z.B. die Dachflächen mit Photovoltaikanlagen versehen werden müssen. Wir haben die neuen § des BauGB nachfol­gend eingefügt.

§ 9 Inhalt des Bebauungsplans

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

12.    die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung.

23b.  bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen.